Rat beschließt neue Vorschriften zu NGT

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Am 21. April hat der Rat neue Vorschriften zu neuen genomischen Techniken (NGT) angenommen. Zuvor hatten sich der Rat und das EP am 3. Dezember 2025 im Trilog vorläufig auf den Text geeinigt. Mit dem neuen Rechtsrahmen sollen Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit im Agrar- und Lebensmittelsektor gestärkt werden, die Ernährungssicherheit soll erhöht werden, und externe Abhängigkeiten sollen verringert werden. Zugleich sollen die Standards beim Schutz von Mensch, Tier und Umwelt gewahrt bleiben.
Nach den neuen Vorgaben sollen NGT-Pflanzen künftig zwei Kategorien zugeordnet werden: Für NGT-1-Pflanzen, die als herkömmlichen Sorten gleichwertig gelten, ist grundsätzlich keine Kennzeichnung vorgesehen. Dies gilt jedoch nicht für Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial. Ausgenommen von dieser Kategorie bleiben bestimmte Merkmale wie Herbizidtoleranz und die Erzeugung bekannter insektizider Stoffe. NGT-2-Pflanzen bleiben dagegen weiterhin dem geltenden EU-Recht für genetisch veränderte Organismen unterworfen, insbesondere bei Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.
Zudem sind in der Verordnung neue Transparenzvorgaben im Patentbereich vorgesehen. Entwickler von NGT-1-Pflanzen sollen Angaben zu einschlägigen Patenten in eine öffentlich zugängliche Datenbank einstellen. Die KOM soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten eine Studie zu den Auswirkungen von Patenten auf NGT-Pflanzen vorlegen und bei Bedarf Folgemaßnahmen vorschlagen. Der Text muss nun noch vom EP förmlich angenommen werden. Die meisten Bestimmungen sollen nach einer Übergangsfrist von 24 Monaten gelten. Leonard Eichhorn
