EuGH stärkt Widerrufsrechte bei digitalen Angeboten

© Europäische Union, 2025
Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Juli (Rechtssache C-234/25) entschieden, dass Streamingdienste die Widerrufsrechte für digitale Angebote nicht generell ausschließen dürfen. Ein solcher Ausschluss sei nur bei „digitalen Inhalten“ möglich. Bei „digitalen Dienstleistungen“ hingegen sei der Ausschluss von Widerrufsrechten rechtswidrig.
Hintergrund des Urteils ist die Klage eines österreichischen Verbrauchervereins gegen den Streaming-Anbieter Sky. Dieser verpflichtet Kunden, bei Online-Abschluss eines Streaming-Abonnements auf ihr Widerrufsrecht zu verzichten, sobald die Nutzung des Dienstes vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.
Der EuGH hat in seinem Urteil dargelegt, dass im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Widerrufsrechten der jeweilige Angebotsinhalt maßgebend ist: Wenn ein Streaming-Anbieter einen bereits vor Vertragsschluss feststehenden Inhalt zur Verfügung stellt, handele es sich bei dem Angebot um “digitale Inhalte“. In diesem Fall sei der Ausschluss des Widerrufsrechts zulässig.
Wenn der Streaming-Anbieter hingegen sein Angebot individuell an das Nutzerverhalten anpasst, sei das Angebot als eine “digitale Dienstleistung” einzustufen. In diesem Fall sei es nicht möglich, sämtliche Inhalte bereits vor Vertragsschluss zu kennen, sodass Verbraucher die Möglichkeit haben müssen, den Streamingdienst innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist zu testen. Das Widerrufsrecht könne hier nicht durch eine Vertragsklausel ausgeschlossen werden. Wenn die Nutzer die Leistung bereits während der Widerrufsfrist in Anspruch nehmen, haben sie dem Anbieter eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachte Leistung zu zahlen. Dadurch seien die Interessen der Streaming-Anbieter ausreichend geschützt. Franziska Klug
