EuGH stärkt Verbraucherrechte im Telekommunikationsbereich

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Der EuGH hat mit Urteil vom 10. September (Rechtssache C-669/24) die Rechte von Telekommunikationskunden bei einseitigen Vertragsänderungen gestärkt. Dem Urteil liegt eine Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. gegen die Vodafone GmbH wegen einer Preiserhöhung in laufenden Festnetz-Internetverträgen zugrunde. Vodafone hatte sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, die Vertragsbedingungen nach billigem Ermessen einseitig zu ändern.
Das OLG Düsseldorf hatte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, wie Art. 105 Abs. 4 UAbs. 1 der RL (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation auszulegen ist. Insbesondere war zu klären, ob diese Bestimmung den Anbietern ein eigenständiges Recht verleiht, Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, oder ein solches Änderungsrecht voraussetzt und lediglich ein sich daraus ergebendes Sonderkündigungsrecht für Endkunden regelt.
Der EuGH hat entschieden, dass Art. 105 Abs. 4 UAbs. 1 den Anbietern kein einseitiges Änderungsrecht einräumt. Die Norm gewähre vielmehr das Recht der Endnutzer zur Vertragskündigung, wenn der Anbieter ein einseitiges Änderungsrecht ausübt.
Das Urteil des EuGH hat auch eine wichtige Signalwirkung für die anhängige Sammelklage gegen die Preiserhöhung vor dem OLG Hamm. Beide Gerichte müssen in ihren Entscheidungen das Urteil des EuGH beachten. Franziska Klug
