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Brexit – Handels- und Kooperationsabkommen mit dem VK ab 1. Januar vorläufig anwendbar

Die EU und das VK haben am 24. Dezember 2020 kurz vor Ablauf der Übergangszeit Ende 2020 eine grundsätzliche Einigung über ein neues Handels- und Kooperationsabkommens erzielt. Gemäß Beschluss des ER vom 30.  Dezember 2020 kann das Abkommen ab 1. Januar vorläufig angewendet werden, bevor EP und Rat zustimmen werden. Das Abkommen regelt die künftigen Beziehungen des VK mit der EU und erstreckt sich auf den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie weitere Bereiche, wie Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Auf Grundlage des Abkommens sollen hohe Standards und gleiche Wettbewerbsbedingungen, u.a. betreffend Umwelt- und Klimaschutz, soziale Rechte, Arbeitnehmerrechte, Steuertransparenz und auch bezüglich der bis zuletzt kontrovers diskutierten staatlichen Beihilfen gewährleistet werden. Zölle und Mengenbeschränkungen für alle Waren, die den entsprechenden Ursprungsregeln genügen sollen entfallen. Von den entsprechenden Zollformalitäten sind die Unternehmen beispielsweise jedoch nicht entbunden. Miriam von Woedtke

PM der KOM IP/20/2531

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