Das Europäische Parlament ermöglicht Sammelklagen
Das EP hat am 24. November 2020 in seiner Plenarsitzung die neuen Regeln für kollektive Rechtsbehelfe abschließend verabschiedet. Das neue Gesetz stärkt die Rechte von europäischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und setzt einheitliche Vorgaben für Verbandsklagen in allen Mitgliedstaaten fest.
Sammelklagen waren im Unionsrecht bislang nicht vorgesehen. Künftig kann eine qualifizierte Einrichtung, wie Verbraucherschutzorganisationen oder öffentliche Stellen, im Namen einer Verbrauchergruppe, die durch illegale Geschäftspraktiken Schaden erlitten hat, einen Rechtsbehelf einlegen, um z. B. die Unterlassung der jeweiligen Praxis oder eine Entschädigung zu erwirken. Damit sie grenzüberschreitende Klagen vor Gericht bringen können, müssen diese Einrichtungen EU-weit denselben Kriterien genügen (z. B. Verfolgung von Verbraucherinteressen, kein Erwerbszweck, wirtschaftliche Unabhängigkeit). Anwaltskanzleien sind nicht klageberechtigt. Für innerstaatliche Klagen müssen die Einrichtungen die Kriterien erfüllen, die in den nationalen Gesetzen festgelegt sind. Zum Schutz vor Klagemissbrauch enthält die Richtlinie (RL) klare Regeln für die Übernahme der Gerichtskosten bei einer Verbandsklage. Es gilt der Grundsatz der Zahlungspflicht der unterlegenen Partei.
Die RL tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben anschließend 24 Monate Zeit, um die RL in nationales Recht umzusetzen, und weitere sechs Monate, um sie anzuwenden. Die neuen Regeln gelten für Sammelklagen, die am oder nach dem Geltungsbeginn der RL erhoben werden. Roberta Ferrario