Eindämmung der Methanemissionen aus dem Energiesektor – Trilogeinigung zur MethanVO
Rat und EP haben am 15. November eine vorläufige politische Einigung über die MethanVO erzielt. In dieser VO werden Anforderungen zur Minderung der Methanemissionen an den Öl-, Gas- und Kohlesektor aufgestellt, d. h. Vorgaben zum Aufspüren und Reparieren von Methanlecks und zur Begrenzung des bewussten Ablassens und Abfackelns. Außerdem werden Regeln zur Überwachung und Meldung von Emissionen aufgestellt sowie globale Überwachungsinstrumente vorgeschlagen, um Transparenz über die Methanemissionen aus Öl-, Gas- und Kohleeinfuhren in die EU herzustellen.
Man hat sich nun u. a. auf die Fristen für Überwachung und Berichterstattungspflichten geeinigt, die den Anlagenbetreibern auferlegt werden, gestaffelt nach Messintensität und Anlagentypen. Auch Bergwerksbetreiber müssen den zuständigen Behörden jährlich über Methanemissionen von aktiven Bergwerke berichten und stillgelegte Bergwerke überwachen. Die zuständigen Behörden müssen in festgelegten Zeitabständen Inspektionen durchführen, um zu überprüfen, ob die Betreiber die in der VO festgelegten Anforderungen einhalten.
Die gefundene Einigung bezieht sich auch auf Vorgaben für Anlagenbetreiber zur Suche nach Lecks und den anschließenden Reparaturverpflichtungen. Zudem sollen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis aller Bohrlöcher führen und regelmäßig aktualisieren. Für Bohrlöcher, die vor weniger als 30 Jahren endgültig verschlossen wurden, soll der Nachweis erbracht werden, dass sie kein Methan emittieren. Auch Pläne zur Sanierung, Wiederherstellung und dauerhaften Schließung inaktiver Bohrlöcher müssen aufgestellt und regelmäßig aktualisiert werden. Bergwerke, die seit weniger als 70 Jahren stillgelegt oder aufgegeben sind, fallen ebenfalls unter die Verpflichtungen der Verordnung in Bezug auf Überwachungs-, Berichterstattungs- und Minderungsmaßnahmen, wobei eine Ausnahme für Bergwerke gilt, die seit mehr als zehn Jahren vollständig geflutet sind. Außerdem sollen schrittweise neue Regelungen für Einfuhren in die EU eingeführt werden.
In der ersten Phase liegt der Schwerpunkt auf der Datenerhebung und der Schaffung eines globalen Überwachungsinstruments für Methanemittenten sowie eines Verfahrens für Großemittenten. In der zweiten und dritten Phase sollten Exporteure in die EU bis zum 1. Januar 2027 gleichwertige Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmaßnahmen einführen und bis 2030 Höchstwerte für die Methanintensität anwenden. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollen befugt werden, bei Nichteinhaltung Verwaltungssanktionen zu verhängen. Brigitte Köhnlein