Einigung zum Gesetz zur Wiederherstellung der Natur
Am Abend des 9. November konnten Rat und EP eine vorläufige politische Einigung über die Verordnung zur Wiederherstellung der Natur erzielen. Mit Hilfe der VO sollen bis 2030 mindestens 20 % der Land- und Meeresflächen der EU und bis 2050 alle sanierungsbedürftigen Ökosysteme wiederhergestellt werden. Für jedes der aufgelisteten Ökosysteme – von landwirtschaftlichen Flächen und Wäldern bis hin zu Meeres-, Süßwasser- und städtischen Ökosystemen – werden spezifische, rechtsverbindliche Ziele und Verpflichtungen für die Wiederherstellung festgelegt.
Die VO ist Bestandteil der Biodiversitätsstrategie für 2030. Sie steht auch im Zusammenhang mit den internationalen Verpflichtungen, die die EU auf der UN-Biodiversitätskonferenz 2022 in Kunming-Montreal eingegangen ist. Die nun getroffene vorläufige Vereinbarung muss noch von Rat und EP gebilligt und förmlich angenommen werden, bevor sie in Kraft treten kann. Im Verlauf der Verhandlungen ist die VO gegenüber dem KOM-Vorschlag insgesamt stark abgeschwächt worden. Ein wichtiger Dissens zwischen Rat und EP im Trilog war die Frage, ob sich die Renaturierungsverpflichtungen auf Natura 2000-Flächen beschränken sollten, wie es das EP befürwortet hatte, oder ob und inwieweit Flächen außerhalb dieser Gebiete eingezogen werden. Hier hat man sich darauf geeinigt, dass Natura 2000-Gebieten bei Wiederherstellungsmaßnahmen Vorrang eingeräumt wird.
Weitere Punkte bezogen sich auf die Rolle landwirtschaftlich genutzter Flächen, die nach dem Willen des EP vollständig ausgenommen werden sollten, sowie auf die mit Blick auf Biodiversität und Klimaschutz bedeutsame Wiedervernässung von Mooren. In beiden Fällen sollen nun in der VO Wiederherstellungsregelungen getroffen werden. Brigitte Köhnlein