EP nimmt öffentliches Country-by-Country-Reporting an
Am 11. November hat das EP den Standpunkt des Rates gebilligt und damit die RL über die Offenlegung von Ertragssteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, die sog. öffentliche länderbezogene Berichterstattung (public Country-by-Country-Reporting, pCbCR), in zweiter Lesung angenommen.
Damit müssen multinationale Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften mit einem konsolidierten Jahresumsatz von weltweit über 750 Mio. € in jedem der beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre ihre relevanten steuerlichen Informationen nach Ländern offenlegen, und zwar unabhängig davon, ob sie ihren Hauptsitz in oder außerhalb der EU haben. Unter die Transparenzpflicht fallen u. a. Nettoumsätze und Gewinne der Unternehmen, Anzahl der Mitarbeiter, gezahlte Ertragssteuern sowie nicht ausgeschüttete Gewinne. Diese Informationen sind pro Mitgliedstaat sowie für Steueroasen, die auf der „schwarzen Liste“ der EU sind, offenzulegen, jedoch nicht weltweit.
Nach Veröffentlichung der RL im Amtsblatt und deren Inkrafttreten ist eine 18-monatige Umsetzungsfrist vorgesehen, so dass von der Regelung erfasste Unternehmen derartige Informationen voraussichtlich ab Mitte 2023 offenlegen müssen. Christoph Frank