EP verabschiedet neues Handelsinstrument gegen wirtschaftliche Erpressung
Am 3. Oktober stimmte das EP mit großer Mehrheit für das Anti-Coercion Instrument (ACI). Dieses erlaubt es der EU, als letztes Mittel bei wirtschaftlicher Erpressung durch Nicht-EU-Länder entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Die VO definiert wirtschaftliche Erpressung als die Anwendung von Maßnahmen durch ein Drittland, die den Handel oder Investitionen beeinträchtigen, um politische Entscheidungen der EU oder ihrer Mitgliedstaaten zu beeinflussen. Ein Beispiel dafür sind die Handelsbeschränkungen, die China Litauen auferlegte, nachdem das Land im Juni 2021 angekündigt hatte, seine Handelsbeziehungen mit Taiwan zu verbessern. Litauische Unternehmen berichteten in der Folge von Problemen bei Vertragsabschlüssen oder der Lieferung von Rohstoffen.
Die KOM kann in solchen Fällen zukünftig eigeninitiativ oder auf Basis von Hinweisen der Mitgliedstaaten oder Wirtschaftsakteuren tätig werden und den Fall prüfen. Kommt sie zu dem Schluss, dass wirtschaftliche Erpressung vorliegt, bietet das ACI eine Bandbreite möglicher Gegenmaßnahmen, darunter Beschränkungen im Handel, bei geistigen Eigentumsrechten und ausländischen Direktinvestitionen. Auch der Zugang zu EU-Märkten für öffentliche Aufträge und Produkte kann möglichen Beschränkungen unterworfen werden. Zuvor ist die KOM jedoch verpflichtet, die wirtschaftliche Erpressung z. B. im Wege von Verhandlungen mit dem Drittland zu beenden. Ebenso müssen die Gegenmaßnahmen verhältnismäßig sein.
Für die einzelnen Verfahrensschritte und Informationspflichten gegenüber dem EP vor sind konkrete Fristen in der VO vorgesehen. Zudem soll die KOM eine zentrale Kontaktstelle einrichten, die für die Umsetzung der VO zuständig ist und an die Informationen gegeben werden können.
Die formale Annahme durch den Rat wird noch im Oktober erwartet. Tanja Winninger