EU-Lieferkettengesetz: EP legt Position fest
Das EP hat am Donnerstag, den 1. Juni, seine Position zur RL über Sorgfaltspflichten von Unternehmen, auch EU-Lieferkettengesetz genannt, angenommen. Die RL soll in der EU ansässige Unternehmen dazu verpflichten, negative Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln und zu verhindern, zu beenden oder abzumildern. Dabei sollen Unternehmen die Risiken für negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt entlang der gesamten Wertschöpfungskette bewerten.
Nach den Vorstellungen des EP soll die RL für alle Branchen inkl. der Finanzdienstleistungen gelten. Der Anwendungsbereich soll Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten und einem jährlichen weltweiten Umsatz von 40 Mio. € umfassen, Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und über 150 Mio. € Umsatz, sowie Nicht-EU-Unternehmen, die weltweit mehr als 150 Mio. € und in der EU mind. 40 Mio. € Umsatz erwirtschaften.
Neben den Pflichten zur Ermittlung, Berichterstattung und Beendigung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschädigungen sollen die betroffenen Unternehmen durch jeweilige Übergangspläne zur Einhaltung des 1,5-Grad-Ziels zu mehr Klimaschutz beitragen. Bei etwaigen Verstößen sollen u.a. Waren eines sanktionierten Unternehmens vom Markt genommen und Geldstrafen von mind. 5% des weltweiten Nettoumsatzes erhoben werden können.
Die Trilogverhandlungen beginnen am 8. Juni. Ziel ist es, die Verhandlungen noch im Rahmen der Spanischen Ratspräsidentschaft abzuschließen. Annalena Rehkämper / Marcus Körber