EuGH bejaht grundsätzliche Minderungsmöglichkeit wegen Corona-Einschränkungen auf einer Pauschalreise
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 12. Januar entschieden, dass bei einer durch Corona-Einschränkungen betroffenen Pauschalreise der gezahlte Reisepreis grundsätzlich teilweise zurückgefordert werden kann.
Der EuGH legt in seinem Urteil dar, dass die PauschalreiseRL eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsehe. Wenn eine Pauschalreise nicht so angeboten werden könne wie vereinbart, hafte der Reiseveranstalter für die nicht erbrachten Vertragsleistungen. Nur wenn den Reisenden selbst eine Schuld treffe, sei eine Haftung ausgeschlossen. Dies sei aber bei Einschränkungen aufgrund behördlicher Corona-Maßnahmen nicht der Fall, weswegen der Reiseveranstalter für diese hafte.
Das nationale Gericht habe allerdings zu entscheiden, welche Reiseleistungen vereinbart waren und dann nicht erbracht wurden. Im zugrundeliegenden Fall ging es unter anderem um gesperrte Hotelpools, ein gestrichenes Animationsprogramm sowie geschlossene Strände und Sehenswürdigkeiten. Der EuGH stellt hierzu lediglich klar, dass eine Vertragsleistung bei einer Pauschalreise sich auch aus dem Zusammenhang der ausdrücklich vereinbarten Leistungen und dem Ziel des Vertrages ergeben könne.
Auch die Höhe einer möglichen Minderung habe sodann das nationale Gericht zu bestimmen. Jaschar Stölting