EuGH bejaht Klagebefugnis von anerkannten Umweltvereinigungen für EG-Typgenehmigungen
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsersuchen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) mit Urteil vom 8. November – C-873/19 – entschieden, dass eine anerkannte Umweltvereinigung für die Anfechtung einer EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die mit möglicherweise verbotenen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind, klagebefugt ist.
Im zugrundeliegenden Fall geht die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen eine vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) erlassene EG-Typengenehmigung für Diesel-Fahrzeuge vor. Die DUH ist der Auffassung, dass die EG-Typengenehmigung aufgrund von in den Fahrzeugen verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen der Abgasreinigung rechtswidrig sei.
Dem vorausgelagert war in dem Verfahren aber bereits problematisch, ob die DUH überhaupt klagebefugt sein könne. Das VG ist der Auffassung, dass eine Klagebefugnis aus nationalem Recht nicht bestehe, und hat deswegen den EuGH um Klärung gebeten, ob eine Klagebefugnis aus dem Unionsrecht folge.
Dies hat der EuGH nun bejaht. Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sei in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass es einer nach nationalem Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigten Umweltvereinigung nicht verwehrt werden dürfe, eine EG-Typgenehmigung anzufechten. Das Übereinkommen von Aarhus verpflichte nämlich in Verbindung mit der Charta die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz zu gewährleisten. Anerkannten Umweltvereinigungen dürfe nicht jede Möglichkeit genommen werden, die Beachtung bestimmter Vorschriften des Unionsumweltrechts überprüfen zu lassen.
Daneben hat der EuGH außerdem seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Wirkung des Emissionskontrollsystems bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle. Jaschar Stölting