EuGH: Deutsche Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig
Der EuGH hat in zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 20. September 2022 – C-793/19 und C-794/19 – entschieden, dass die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung unionsrechtswidrig sind.
Der EuGH bestätigt damit seine ständige Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung, wonach nationale Rechtsvorschriften, die präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten zum Gegenstand haben, nicht mit Unionsrecht vereinbar sind. Auch die deutschen Vorschriften gingen in diesem Sinne zu weit. Die vorgesehene Speicherpflicht erstrecke sich auf einen umfangreichen Satz von Verkehrs- und Standortdaten, der zu genaue Schlüsse auf das Privatleben der überwachten Personen zulasse.
Eine generelle Absage erteilt der EuGH der Vorratsdatenspeicherung aber nicht. Zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit kann etwa eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von IP-Adressen zulässig sein. Auch eine umgehende Sicherung, sog. quick freeze, der Verkehrs- und Standortdaten bei Verdacht auf solche Straftaten ist grundsätzlich zulässig. Jaschar Stölting