EuGH: Informationsrecht über Empfänger personenbezogener Daten nach der DSGVO
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 12. Januar entschieden, dass nach der Datenschutzgrund-VO (DSGVO) jedermann ein Informationsrecht darüber hat, an wen seine personenbezogenen Daten weitergegeben werden.
Das Auskunftsrecht umfasse dabei grundsätzlich die konkrete Identität der Empfänger personenbezogener Daten. Ein solches Auskunftsrecht sei erforderlich, damit ein Betroffener etwaige weitere Rechte nach der DSGVO gelten machen könne. Hierzu nennt der EuGH insbesondere das Recht auf Berichtigung, das Recht auf Löschung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung oder auch das Recht auf einen Rechtsbehelf im Schadensfall.
Vom umfassenden Informationsrecht erkennt der EuGH in seinem Urteil aber auch Ausnahmen an. Wenn es dem Verantwortlichen noch nicht möglich sei, die konkreten Empfänger mitzuteilen, oder wenn der Verantwortliche nachweisen könne, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv sei, müsse die konkrete Identität der Empfänger personenbezogener Daten nicht mitgeteilt werden. Jaschar Stölting