EuGH mit zwei Urteilen über die Datenverarbeitung der SCHUFA
Der EuGH hat mit Urteilen vom 7. Dezember zur Vereinbarkeit der Datenverarbeitung der Auskunftei SCHUFA mit der DSGVO entschieden.
Im Urteil C-634/21 äußert der EuGH sich zur sog. Scoring-Praxis der SCHUFA. Beim Scoring wende die SCHUFA ein mathematisch-statistisches Verfahren an, um etwa die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung eines Kredites vorauszusagen. Laut dem EuGH stelle dieses Scoring eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ dar, sofern die Kunden der SCHUFA dem Scoring eine maßgebliche Rolle im Rahmen einer Kreditgewährung beimessen. Ob dies der Fall sei, müssten die nationalen Gerichte im Rahmen der ihnen obliegenden Tatsachenfeststellung bewerten.
Im Urteil C-26/22 beschäftigen sich die Unionsrichter mit der Speicherung von Daten aus öffentlichen Insolvenzregistern durch private Auskunfteien. Konkret geht es in diesem Verfahren um eine ehemalige Praxis der SCHUFA. Diese speicherte Daten aus dem deutschen Insolvenzregister über Restschuldbefreiungen für einen Zeitraum von 36 Monaten. Hier hat der EuGH entschieden, dass die Speicherung durch die SCHUFA nicht über den Zeitraum der sechsmonatigen Löschfrist aus dem öffentlichen Insolvenzregister hinausgehen dürfe. Laut Angaben der SCHUFA habe das Unternehmen seine Speicherpraxis bereits im März dieses Jahres an die öffentliche Speicherfrist angepasst. Jaschar Stölting