EuGH stärkt Schutz von Feldhamstern
Der Feldhamster gehört gemäß Habitat-RL zu den streng geschützten Arten in der EU. Demnach hat der EuGH in einem Urteil vom 28. Oktober nun den Schutz von Feldhamstern bzw. deren Brutstätten sehr weit ausgelegt.
Die Stadt Wien hatte gegen einen Bauträger ein Bußgeld verhängt, der ohne Genehmigung Maßnahmen zur Vertreibung von Feldhamstern von seinem Baugrund durchgeführt und dabei Hamsterbaueingänge zerstört hatte. Dagegen reichte der Träger Beschwerde ein. Er argumentierte, dass die Hamsterbaue gar nicht genutzt worden seien und dass die Maßnahmen nicht zu einer Vernichtung der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten geführt hätten. Hier wurde der EuGH angerufen, um die räumliche und zeitliche Definition des Begriffs „Fortpflanzungsstätte“ zu klären.
Dazu entschied der EuGH, dass der strenge Schutzstatus für den Feldhamster bedeutet, dass alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Fortpflanzung gewährleistet werden müssen. Das bedeute einerseits, dass im Sinne der ökologischen Funktionalität von Fortpflanzungsstätten nicht nur ein Bau selbst, sondern auch dessen Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfe. Und zum anderen, dass die Stätten Schutz genießen müssen, solange es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass Exemplare der Spezies an diesen Ort zurückkehren. Karsten Gödderz