EuGH stärkt Verbraucherrechte bei Energieverträgen

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Der EuGH hat mit Urteil vom 24. September (Rechtssache C-900/24) die Rechte von Verbrauchern bei Energieverträgen gestärkt. Dem Urteil liegt die Klage der Glarner GbR gegen den Energieversorger SVB zugrunde. Im November 2012 hatten die Parteien einen Fernwärmelieferungsvertrag geschlossen, der auch eine Klausel zur Änderung des Arbeitspreises enthielt. Auf dieser Grundlage passte der SVB seinen Preis zwischen 2015 und 2020 jährlich an. Zum 1. Mai 2019 änderte der SVB die Preisänderungsklausel.
Die Glarner GbR klagte gegen die Preisänderungen sowie die einseitige Vertragsänderung und verlangte ihr Geld zurück. Das KG Berlin hielt die Preisänderungsklausel für unwirksam. Mit Blick auf den geltenden Preis blieb die Frage offen, ob die Dreijahreslösung des BGH mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar ist. Die vom BGH ursprünglich für Gaslieferverträge entwickelte Dreijahreslösung ist auch auf Fernwärmeverträge ausgeweitet worden. Sie besagt, dass eine Preiserhöhung binnen drei Jahren beanstandet werden muss. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Jahresrechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals ausgezeichnet wird.
Der EuGH hat entschieden, dass die Dreijahreslösung des BGH für Widersprüche gegen Preiserhöhungen rechtswidrig ist und gegen europäisches Verbraucherrecht verstößt. Verbraucher dürfen nicht an Preiserhöhungen gebunden werden, nur weil sie diese nicht binnen drei Jahren beanstandet haben. Dies stelle einen unzulässigen Schutz missbräuchlicher Preisänderungsklauseln dar. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dürften missbräuchliche Klauseln den Verbraucher nicht binden. Zwar bliebe der Vertrag auch nach dem Wegfall missbräuchlicher Klauseln für beide Parteien grundsätzlich bindend. Die Ersatzregelung eines Gerichts zur Schließung der entstandenen Rechtslücke dürfe jedoch nur unter engen Voraussetzungen herangezogen werden, etwa wenn der Vertrag ohne die Klausel insgesamt unwirksam wäre und dies zulasten des Verbrauchers ginge. Das sei bei der Dreijahreslösung des BGHs nicht der Fall. Zudem seien die Verbraucher nicht hinreichend geschützt. Es sei weder möglich, der Dreijahreslösung zu widersprechen, noch den Vertrag insgesamt für unwirksam erklären zu lassen, sodass der Vertrag ohne weitere Wahlmöglichkeit erhalten bleibe. Auch die einseitige Vertragsänderung steht nach Auffassung des EuGH im Widerspruch zu geltendem EU-Recht. Missbräuchliche Klauseln müssten durch Gerichte unangewendet lassen, eine Nachbesserung des Inhalts sei nicht möglich. Franziska Klug
