EuGH: Suchmaschinen müssen Informationen mit offensichtlich unrichtigem Inhalt auslisten
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH mit Urteil vom 8. Dezember entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine Suchergebnisse auslisten muss, wenn ein Antragsteller nachweist, dass deren Inhalt offensichtlich unrichtig ist.
Der EuGH erinnert in seinem Urteil zunächst an seine grundsätzliche Rechtsprechung, wonach das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht sei, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Information, abgewogen werden müsse. Das Recht auf freie Information könne allerdings dann nicht berücksichtigt werden, wenn ein nicht unbedeutender Teil des Inhalts einer Webseite unrichtig sei.
Wie die Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann, hat der EuGH jetzt konkretisiert. Den Nachweis müsse die Person führen, die die Auslistung des Inhalts von den Suchergebnissen begehre. Damit dieser Person jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt werde, habe sie lediglich die Beweise beizubringen, die von ihr vernünftigerweise verlangt werden könnten. Von der betroffenen Person könne grundsätzlich nicht verlangt werden, dass diese eine gerichtliche Entscheidung gegen die Webseite vorlegen müsse, aus der sich die Unrichtigkeit ergibt. Jaschar Stölting