EuGH zum Umfang der Informationspflicht von Internethändlern in Bezug auf Herstellergarantien
Der EuGH hat in einem Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 5. Mai – C-179/21 – über den Umfang der Informationspflicht von Internethändlern gegenüber Verbrauchern zu Herstellergarantien entschieden.
Nach dem Urteil besteht eine grundsätzliche Verpflichtung zur Information über Herstellergarantien zwar nicht. Ein Unternehmer muss bei einem Online-Kauf einen Verbraucher aber über Herstellergarantien informieren, wenn dieser an der Information ein berechtigtes Interesse für seine Kaufentscheidung hat. Ein solches Interesse soll zum Beispiel vorliegen, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Dies kann insbesondere so sein, wenn der Unternehmer aus der Garantie ein Verkaufs- oder Werbeargument herleitet.
Zum Umfang der Informationspflicht können nach der Entscheidung des EuGH neben Dauer und räumlichem Geltungsbereich einer Garantie insbesondere Informationen über den Reparaturort, mögliche Beschränkungen der Garantie und Name sowie Anschrift des Garantiegebers gehören. Jaschar Stölting