Rechtliche Grundlage

Europapolitik

Hamburg und Schleswig-Holstein wirken im Kreis der deutschen Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union sowohl auf nationaler als auch direkt auf europäischer Ebene mit.

Auf nationaler Ebene werden die Länder über den Bundesrat und die Fachministerkonferenzen einschließlich der Europaministerkonferenz aktiv.

Gemäß Artikel 23 GG sind die Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union über den Bundesrat (http://www.bundesrat.de) eingebunden. Das Verfahren ist im Einzelnen im Gesetz über die Wahrnehmung der Integrationsverantwortung des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union (Integrationsverantwortungsgesetz) und in dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG) sowie der begleitenden Bund-Länder-Vereinbarung geregelt.

Im Ausschuss für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates werden EU-Vorhaben (insbesondere Legislativvorschläge, Mitteilungen sowie Grün- und Weißbücher der Kommission) federführend beraten. Im Anschluss an die Beratungen der beteiligten Fachausschüsse prüft der Ausschuss die Vorlage sowie die Fachausschussempfehlungen unter europarechtlichen und -politischen Gesichtspunkten, wozu auch die Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes und des Verhältnismäßigkeitsprinzips gehört. Der Ausschuss hat die Möglichkeit, von einer Vorlage lediglich Kenntnis zu nehmen oder eine Stellungnahme zu empfehlen. Im letztgenannten Fall stellt sich dann auch immer die Frage, ob die Stellungnahme des Bundesrates von der Bundesregierung maßgeblich zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen der maßgeblichen Berücksichtigung sind in Artikel 23 GG und § 5 Absatz 2 EUZBLG im Einzelnen aufgeführt. Ein wichtiger Anwendungsfall besteht, wenn das EU-Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder (z.B. im Bereich der allgemeinen Bildung) betrifft.

Neben dem Ausschuss für Fragen der Europäischen Union existiert auch eine auf der Grundlage von Artikel 52 Absatz 3a GG gegründete Europakammer. Die Europakammer kommt immer dann zum Einsatz, wenn Gegenstände beraten werden sollen, die vertraulich zu behandeln sind oder bei denen eine schnelle Reaktion des Bundesrates erforderlich ist. Die Beschlüsse der Europakammer haben dabei die gleiche Rechtswirkung, wie es bei Beschlüssen des Bundesratsplenums der Fall ist, d. h. ihre Beschlüsse gelten als Beschlüsse des Bundesrates.

Über den Bundesrat nehmen die Länder nunmehr auch am so genannten Subsidiaritätsfrühwarnsystem teil, das mit dem am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon eingeführt worden ist. Danach können die nationalen Parlamente – in Deutschland also Bundestag und Bundesrat – bereits zu Beginn von EU-Gesetzgebungsverfahren Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip rügen. Die Landtage werden sich ihrerseits an der Subsidiaritätskontrolle beteiligen.

Über den Bundesrat hinaus koordinieren die Länder ihre europapolitischen Interessen insbesondere in der Konferenz der Europaminister der Länder (EMK) (http://www.europaminister.de). Die in dieser Fachministerkonferenz abgestimmten europapolitischen Positionen werden gegenüber der Bundesregierung und der Europäischen Kommission vertreten. Der Vorsitz wird für ein Jahr von jedem Land in alphabetischer Reihenfolge nacheinander ausgeübt. Auch die übrigen Fachministerkonferenzen positionieren sich regelmäßig zu europapolitischen Themen.

Auch auf Ebene der Europäischen Union gibt es verschiedene Beteiligungsformen der Länder. Eine Beteiligung findet zum Beispiel durch die Entsendung von Bundesratsbeauftragten in EU-Gremien, insbesondere Ratsarbeitsgruppen und Kommissionsausschüsse, statt. Darüber hinaus informiert der in die Sitzungen der Fachministerräte entsandte Länderbeobachter die Länder regelmäßig über den Stand der Verhandlungen und stellt ihnen zugleich die Beratungs- und Beschlussdokumente zur Verfügung. Beim Länderbeobachter handelt es sich um eine Einrichtung aller 16 Bundesländer, dessen Tätigkeit auf einem Abkommen aus dem Jahr 1996 beruht.

Schließlich können die Länder so genannte nationale Experten in die Kommission entsenden und sich über umfassende Kurz- und Langzeitexpertenprogramme der Kommission beteiligen.

Unmittelbare Interessensvertretung der Länder findet natürlich auch durch Ländervertretungen in Brüssel, die Abgeordneten im Europäischen Parlament (http://www.europarl.europa.eu) sowie die Mitglieder im Ausschuss der Regionen (http://www.cor.europa.eu) statt.

BERÜHRUNGSPUNKTE EU – SCHLESWIG-HOLSTEIN