Kartellrecht: Ende der Gruppenfreistellung für Seeschifffahrtskonsortien zum 25. April 2024
Mit dem Auslaufen der Gruppenfreistellung für Schifffahrtskonsortien zum 25. April 2024 nimmt die KOM eine wichtige Kurskorrektur an ihrer Schifffahrtsgesetzgebung vor. Gemäß der aktuell noch geltenden VO können Reedereien gemeinsame Seefrachtverkehrsdienstleistungen als Konsortium durchführen, ohne dabei in den Verdacht eines kartellrechtswidrigen Verhaltens zu geraten.
Im Rahmen ihrer letzten Evaluation kommt die KOM jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Freistellung den Wettbewerb im Schifffahrtssektor nicht mehr fördert. Sie begründet dies mit der Änderung der Wettbewerbsstruktur der Linienreederei-Industrie von einem zersplitterten Sektor mit zahlreichen regionalen Frachtführern und Beteiligten entlang der Lieferkette zu einem stark konsolidierten Sektor, der von einigen globalen, integrierten Akteuren geprägt ist. Diese strukturelle Veränderung führt dazu, dass weniger kleine und mittelständische Frachtführer von der Freistellung profitieren können. Angesichts der geringen Zahl und des geringen Umfangs von Konsortien, die in den Anwendungsbereich fielen, ließen sich für die Seeschifffahrtsunternehmen nur begrenzte Einsparungen bei den Befolgungskosten erzielen. Die VO übte nur einen geringen Einfluss auf Entscheidungen über eine Kooperation aus.
Ab dem 25. April 2024 werden Seeschifffahrtsunternehmen, die Transporte in die EU oder aus der EU anbieten, daher auf der Grundlage der für alle Wirtschaftszweige geltenden Leitlinien in der horizontalen GruppenfreistellungsVO und der GruppenfreistellungsVO für Spezialisierungsvereinbarungen selbst prüfen müssen, ob ihre Kooperationsvereinbarungen mit den EU-Kartellvorschriften vereinbar sind. Tanja Winninger