KOM stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen „Ultra Vires“-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein
Am 2. Dezember hat die KOM bekanntgegeben, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit dem Public-Sector-Purchase-Programm der EZB zum Kauf von Staatsanleihen einzustellen. Seinerzeit hatte das Verfassungsgericht erstmals in seiner Geschichte festgestellt, dass Handlungen und Entscheidungen europäischer Organe nicht mehr von der europäischen Kompetenzordnung gedeckt seien. Über schließlich von der EZB mittels Bundesbank bereitgestellter Dokumente konnten Bundesregierung und Bundestag bestätigten, dass die Anforderungen des BVerfG erfüllt waren.
Als Gründe für die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens führt die KOM Zusicherungen der deutschen Bundesregierung an: So habe Deutschland u. a. erklärt, die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie die in Art. 2 EUV niedergelegten Werte, darunter insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, anzuerkennen. Weiterhin wird die Autorität des EuGHs ausdrücklich anerkannt. Schließlich will sich Deutschland verpflichten, alle zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um eine Wiederholung einer „ultra vires“-Feststellung in Zukunft zu vermeiden. Christoph Frank