KOM veröffentlicht EU-Stahlquoten
Am 1. Juli trat die VO in Kraft, die den EU-Stahlsektor vor schädlichen Auswirkungen globaler Überkapazitäten schützen soll. Im Rahmen dieser neuen Vorschriften hat die KOM nun die Durchführungs-VO veröffentlicht, in der die Aufteilung der Zollkontingente auf die Handelspartner der EU festgelegt ist.

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Die Hälfte des jährlichen EU-Einfuhrkontingents, welches durch die Stahl-VO auf 18,3 Mio. t festgesetzt wurde, ist ausschließlich Präferenzhandelspartnern vorbehalten. Ein größerer Anteil des Teils, der ausschließlich Freihandelsabkommen (FHA) zur Verfügung steht, sind länderspezifische Zuweisungen. Diese werden Ländern gewährt, die in der Vergangenheit, d.h. basierend auf einem durchschnittlichen Anteil der Einfuhren in den Jahren 2022-2024, mindestens 5 % der Einfuhrmengen gehalten haben. Die verbleibenden Mengen stehen allen FHA-Partnern auf Wettbewerbsbasis für Ausfuhren zur Verfügung. Für die EWR-Länder gelten keine Zollkontingente oder Zölle im Rahmen der Stahlmaßnahme. Um jedoch zu vermeiden, dass Hersteller aus Drittländern versuchen, diesen Ausschluss in Zukunft als Schlupfloch zu nutzen, müssen Importeure abgedeckter Stahlerzeugnisse aus dem EWR ebenso wie alle anderen betroffenen Unternehmen die Anforderungen an Schmelze und Beweismittel erfüllen. Da die Quoten ab dem 1. Juli aufgeteilt werden müssen, sieht die Stahl-VO die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens vor. Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, innerhalb von 14 Tagen, nach Annahme der Durchführungs-VO durch die KOM, abzustimmen, und dass die Durchführungs-VO für höchstens sechs Monate in Kraft sein wird. Tanja Winninger
