KOM-Vorschlag zu Pflichten in globalen Lieferketten
Mit ihrem Vorschlag für eine RL über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen will die KOM Vorschriften für Sorgfaltspflichten einführen und Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden entlang ihrer Lieferkette haftbar machen.
Die neuen Sorgfaltspflichten sollen aber nicht für alle Unternehmen gelten, sondern nur für zwei Gruppen: Zum einen generell für alle EU-Gesellschaften inkl. Tochterunternehmen mit beschränkter Haftung mit mindestens 500 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. € weltweit; zum anderen für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. € weltweit, sofern sie in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind. Dazu zählen Textilien, Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Rohstoffgewinnung, Metalle, Baumaterialien, Brennstoffe und Chemikalien. Auch Unternehmen aus Drittstaaten mit entsprechenden Umsätzen innerhalb der EU würden entsprechenden Pflichten unterworfen. KMU hingegen würden laut KOM-Vorschlag nicht direkt unter den Anwendungsbereich der RL fallen.
Der KOM-Vorschlag sieht u. a. nicht nur vor, dass Unternehmen einen Plan erstellen, wie sie negative Umweltauswirkungen vermeiden wollen, sondern auch dass Geschädigte, Gewerkschaften und NGOs Zugang zu einem Beschwerdeverfahren haben und dass Unternehmen für Verstöße zivilrechtlich haftbar gemacht werden können.
Insgesamt geht der KOM-Vorschlag an einigen Stellen über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Die deutsche Regelung greift beispielsweise erst ab einer Schwelle von 3000 Beschäftigten im kommenden Jahr sowie 1000 Beschäftigten im Jahr 2024. Auch eine zivilrechtliche Haftung von Unternehmen für verursachte Schäden oder umweltbezogene Sorgfaltspflichten sind im deutschen Gesetz nicht vorgesehen. Marcus Körber
RL-Vorschlag der KOM (EN)