Konditionalitätsmechanismus: EuGH weist Klage Polens und Ungarns ab
Der EuGH hat am 16. Februar in einem Urteil die von Polen und Ungarn eingereichte Klage gegen den Konditionalitätsmechanismus, womit die im Zuge der Verhandlungen zum MFR-Paket 2021-2027 eingeführte VO über die Konditionalität der Rechtsstaatlichkeit bezeichnet wird, abgewiesen. Die Rechtssache wurde auf Antrag des EP im beschleunigten Verfahren behandelt, die Entscheidung selbst wurde im Plenum des Gerichtshofs getroffen. Neben der KOM traten als Streithelfer des EP und des Rats Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Finnland, Schweden auf.
In der VO wird geregelt, dass die EU Maßnahmen zum Schutz des Haushalts ergreifen kann, z. B. über die Aussetzung von Zahlungen oder Finanzkorrekturen, sofern Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit die wirtschaftliche Führung des EU-Haushalts oder die finanziellen Interessen der EU hinreichend unmittelbar beeinträchtigen oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen.
Gegen diese VO, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wurde, hatten Ungarn und Polen Klage eingereicht. In seinem Urteil stellt der EuGH fest, dass der Konditionalitätsmechanismus im Einklang mit den Grenzen der Zuständigkeiten der Union sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit erlassen wurde und auch mit dem Verfahren nach Art. 7 EUV vereinbar ist.
KOM-Präsidentin von der Leyen begrüßte das Urteil des EuGHs, das die Rechtmäßigkeit der VO bekräftigt. In den kommenden Wochen will die KOM Leitlinien zur praktischen Anwendung des Mechanismus annehmen. Zudem kündigte sie an, entschlossen handeln zu wollen, wenn die Voraussetzungen der VO erfüllt sind. Christoph Frank