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Neue MwSt.-Vorschriften ab 1. Juli

Zum 1. Juli treten neue MwSt.-Vorschriften für Online-Käufe in Kraft, und zwar unabhängig davon, ob bei Händlern außerhalb oder innerhalb der EU eingekauft wird. Während bislang die Waren von Nicht-EU-Unternehmen von der MwSt. befreit waren, sofern der Einfuhrwert unter 22 € lag, gilt diese MwSt.-Befreiung ab dem 1. Juli nicht mehr. Hintergrund hierfür ist, dass diese Regelung oftmals, z. B. durch absichtlich falsche Kennzeichnung von Waren, missbraucht wurde, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu gelangen. Dem Fiskus der EU-Staaten sind dadurch schätzungsweise rund 7 Mrd. € pro Jahr entgangen.

Weiterhin gilt ab 1. Juli ein EU-weiter, einheitlicher Schwellenwert von 10.000 € für die MwSt.-Registrierung von Unternehmen in jedem Mitgliedstaat. Wird dieser Schwellenwert im elektronischen Handel von einem Verkäufer erreicht, ist die MwSt. in dem Mitgliedstaat zu entrichten, in den die Waren geliefert werden.

Zur Erleichterung für Unternehmen wird im Gegenzug das elektronische Portal „One-Stop-Shop“ eingeführt, in dem Unternehmen alle ihre MwSt.-Pflichten für ihre Verkäufe im elektronischen Handel in der gesamten EU wahrnehmen können. Über den One-Stop-Shop erfolgt auch die Übermittlung der MwSt. an den jeweiligen Mitgliedstaat.

Für Verkäufer, die nicht aus der EU stammen, wird in Analogie dazu ein Import-One-Stop-Shop eingerichtet, der eine einfache Registrierung für MwSt.-Zwecke sowie eine Zuführung des korrekten MwSt.-Betrags pro Mitgliedstaat gewährleisten soll. Für Verbraucherinnen und Verbraucher hat dies u. a. den Vorteil, dass bei Käufen von einem außerhalb der EU ansässigen Verkäufer oder einer Plattform, die im Import-One-Stop-Shop registriert ist, künftig auch keine Nachzahlung an Zoll- oder Kurierdiensten mehr erforderlich ist, da die MwSt. bereits im Kaufpreis inbegriffen ist. Die größten globalen Online-Marktplätze, wie auch viele andere Nicht-EU-Unternehmen sind bereits im Import-One-Stop-Shop registriert. Christoph Frank

PM der KOM IP/21/3098

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