Neue Regeln für die Luftqualität
Ratspräsidentschaft und Vertreter des EP haben in der Nacht zum 21. Februar eine vorläufige politische Einigung über die Überarbeitung der Luftqualitäts-RL getroffen. Mit den neuen Vorschriften sollen für das Jahr 2030 verbesserte Luftqualitätsstandards festgelegt werden. Ziel des Vorschlags der KOM ist es, sich stärker an den Leitlinien der WHO zum Gesundheitsschutz zu orientieren.
Mit der überarbeiteten RL werden für eine Vielzahl von Luftschadstoffen spezifische Grenz- oder Zielwerte festgelegt, darunter Feinstaub und Partikel (PM 2,5 und PM 10), Stickstoffdioxid (NO2), Schwefeldioxid (SO2), Benzo(a)pyren, Arsen, Blei und Nickel. Die Jahresgrenzwerte für PM 2,5 und NO2 sollen zum Beispiel von 25 µg/m³ auf 10 µg/m³ bzw. von 40 µg/m³ auf 20 µg/m³ gesenkt werden. Die Mitgliedstaaten können nach der jetzt erzielten Einigung bis zum 31. Januar 2029 eine Verschiebung der Frist für die Einhaltung der Grenzwerte auf spätestens 1. Januar 2040 beantragen. Dies gilt für Gebiete, in denen die Einhaltung der RL aufgrund besonderer klimatischer und orographischer Bedingungen bis 2030 nicht möglich ist oder in denen die erforderlichen Reduzierungen nur mit erheblichen Auswirkungen auf bestehende Heizungen in Haushalten erreicht werden können. Darüber hinaus sollen offenbar generell Ausnahmen gelten können bis zum 1. Januar 2035, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um zwei weitere Jahre, wenn die Prognosen zeigen, dass die Grenzwerte bis zum Ablauf der Frist nicht erreicht werden können. Wie diese Bedingung genau ausgefüllt werden soll, kann erst nach Vorliegen des konsolidierten Textes beurteilt werden. Um eine Fristverlängerung beantragen zu können, müssen die Mitgliedstaaten in ihren Luftreinhalteplänen zeigen, dass die Überschreitungszeit so kurz wie möglich gehalten wird und der Grenzwert spätestens am Ende des Verlängerungszeitraums eingehalten werden kann. Generell sollen bei Überschreitung von Grenz- oder Zielwerten Luftqualitätspläne und nach der für die Einhaltung gesetzten Frist kurzfristige Aktionspläne mit Sofortmaßnahmen aufgestellt werden.
Die KOM wird aufgefordert, die neuen Luftqualitätsnormen bis 2030 und danach alle fünf Jahre zu überprüfen, um die Optionen für eine Anpassung an die jüngsten WHO-Leitlinien und die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu bewerten. Auch die Regelungen zur Fristverlängerung sollen in diesem Zusammenhang überprüft werden. Brigitte Köhnlein