Rat beschließt vorübergehenden Schutz für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine
Der Rat hat am 4. März einstimmig einen Beschluss nach Art. 5 Abs. 1 RL 2001/55/EG (Massenzustrom-RL) angenommen und den vor dem Krieg in der Ukraine fliehenden Menschen den vorübergehenden Schutz gewährt.
Die Massenzustrom-RL ist seit ihrer Einführung im Jahr 2001 erstmalig angewendet worden. Der darin geregelte vorübergehende Schutz ist ein Notfallmechanismus, der bei großen Flüchtlingsbewegungen zur Anwendung kommen kann. Den betroffenen Menschen wird ohne Einzelfallprüfung ein Aufenthalt in der EU gewährt, unter anderem mit Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Wohnraum, medizinischer Versorgung und Bildung. In Deutschland ist der vorübergehende Schutz in § 24 AufenthG geregelt.
Nach dem Beschluss des Rates sind vom vorübergehenden Schutz unmittelbar erfasst ukrainische Staatsangehörige und international Schutzberechtigte sowie ihre Familien, die sich vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben. Für Drittstaatangehörige oder Staatenlose, die einen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine hatten und nicht in ihre Heimat zurückkehren können, dürfen die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie den vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalem Recht gewähren. Die Mitgliedstaaten dürfen den vorübergehenden Schutz darüber hinaus auch auf andere Menschen aus der Ukraine anwenden, etwa auf Ukrainer, die sich schon vor Kriegsbeginn in der EU aufgehalten haben.
Der vorübergehende Schutz gilt für ein Jahr, er verlängert sich sodann automatisch zweimal um ein halbes Jahr. Der Rat kann den Schutz auch um ein weiteres drittes Jahr verlängern oder vorzeitig beenden. Jaschar Stölting