Ratsposition zur LuftqualitätsRL: Trilog kann beginnen
Am 9. November hat der Rat seine Verhandlungsposition zur neuen LuftqualitätsRL bestimmt. Diese sieht insbesondere verbesserte EU-Luftqualitätsnormen für das Jahr 2030 in Form von Grenz- und Zielwerten vor, die näher an den entsprechenden Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation liegen. Das betrifft z. B. Feinstaub und Partikel, Stickstoffdioxid (NO2) , Schwefeldioxid, Benzol, Arsen, Blei und Nickel.
In dem Beschluss des Rates, der auf Ebene des Ausschusses der ständigen Vertreter gefasst wurde, wird eine Reihe von zentralen Änderungen am Vorschlag der KOM befürwortet. So sollen für die Einhaltung der in der RL gesetzten Luftqualitätsnormen für Partikel, NO2 und Benzo(a)pyren erweiterte Ausnahmeregelungen gelten. Die Mitgliedstaaten sollen eine Verschiebung der Frist zur Einhaltung der Luftqualitätsnormen um maximal 10 Jahre beantragen können, wenn die besonderen Umstände wie das Höhenprofil, ungünstige klimatische Bedingungen oder grenzüberschreitende Einträge die Einhaltung der Fristen unmöglich machen.
Auch die Beurteilung der Luftqualität soll flexibler gestaltet und die Frist für die Vorlage von Luftreinhalteplänen verlängert werden. Die Rolle der KOM, mittels delegierter Rechtsakte die Bestimmungen der RL zu aktualisieren, will der Rat im Vergleich zum KOM-Vorschlag inhaltlich und zeitlich eingrenzen. Und schließlich sollen nach dem Willen des Rates die Regelungen zur Rolle von NGOs zur Unterstützung möglicher Klagen betroffener Personen wegen Nichteinhaltung der RL gestrichen werden. Brigitte Köhnlein