Neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland
Deutschland hat die Abfallrahmen-RL nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, Frist hierfür war der 5. Juli 2020. Deshalb hat die KOM ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Deutschland hat die Abfallrahmen-RL nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt, Frist hierfür war der 5. Juli 2020. Deshalb hat die KOM ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
Am 13. März hat die KOM einige Entscheidungen in Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland veröffentlicht.
Zunächst wurde ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Vogelschutz-RL eingeleitet, weil die vorgeschriebenen Maßnahmen zum Schutz wild lebender Vogelarten nicht hinreichend umgesetzt worden sind.
Am 13. Juni legte die britische Regierung einen Gesetzesentwurf zur teilweisen Abänderung des Nordirland-Protokolls vor und lässt damit den Streit um das Nordirland-Protokoll eskalieren.
Am 2. Oktober hat die KOM bekanntgegeben, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit dem Public-Sector-Purchase-Programm der EZB zum Kauf von Staatsanleihen einzustellen.
2019 hatte die KOM ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland aufgrund des mangelnden Schutzes blütenreicher Wiesen in Natura-2000-Gebieten eröffnet. Der darauffolgende Austausch zwischen KOM und Bundesregierung konnte die KOM offenbar nicht davon überzeugen, dass in Deutschland dieser spezielle Lebensraumtyp inzwischen ausreichend geschützt wird. Sie hat am 2. Dezember 2021 entschieden, deswegen ein Verfahren vor dem EuGH anzustrengen.
Die KOM hat am 12. November ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen mangelhafter RL-Umsetzung zur Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur eingeleitet.
Die KOM hat am 9. Juni ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet und damit die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet, da das BVerfG einem Urteil des EuGHs seine Rechtswirkung in Deutschland abgesprochen und damit gegen die Grundprinzipien von EU-Recht, insbesondere gegen Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, verstoßen habe.
