Trilogeinigung zur AbfallverbringungsVO
Am 17. November haben Rat und EP eine Einigung über die zukünftigen Regeln für den Abfallexport erzielt. In der überarbeiteten VO über die Verbringung von Abfällen wird künftig insbesondere die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen aus OECD- und EU-Ländern in Nicht-EU- und Nicht-OECD-Länder verboten. Es werden zudem Notifizierungs- und Genehmigungsverfahren für die Verbringung von Abfällen festgelegt.
Rat und EP einigten sich zunächst darauf, die Ziele der VO um Klimaneutralität, Kreislaufwirtschaft und Nullverschmutzung zu erweitern. Innerhalb der EU wird die Verbringung aller Abfälle zur Beseitigung in andere Länder verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung unter strengen Auflagen vor. Abfälle zur Verwertung können mit dem etablierten Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung („PIC“) verbracht werden. Für das Notifizierungsverfahren werden spezifische Fristen und Termine festgelegt. Der Export von Abfällen zur Beseitigung in Drittstaaten und die Ausfuhr gefährlicher Abfälle zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten sind verboten. In Länder außerhalb der EU dürfen Abfälle nur dann exportiert werden, wenn die vorgesehenen Abfallbewirtschaftungsanlagen im Bestimmungsland von unabhängigen Stellen geprüft worden sind. Strengere Regeln sind für die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Drittländer vorgesehen. So ist die Ausfuhr von sortenreinen Kunststoffabfällen (Abfallcode B 3011) in Nicht-OECD-Länder nicht zulässig.
Frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der VO können Nicht-OECD-Länder einen Antrag bei der KOM stellen, mit dem sie ihre Bereitschaft zur Einfuhr von EU-Kunststoffabfällen bekunden. Wenn dabei hohe Bewirtschaftungsstandards erfüllt werden, wird die KOM einen delegierten Rechtsakt zur Aufhebung des Verbots für diese Länder erlassen. Die Ausfuhr von nicht gefährlichen Kunststoffabfällen in OECD-Länder soll vorbehaltlich des PIC-Notifizierungsverfahrens zugelassen werden. Die Mitgliedstaaten werden zudem aufgefordert, wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die VO festzulegen. Brigitte Köhnlein