Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit
Am 5. März haben sich der Rat und das EP auf ein Verbot von Produkten geeinigt, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Das Inverkehrbringen und die Bereitstellung solcher Produkte auf dem EU-Markt soll künftig nicht mehr möglich sein und deren Ausfuhr aus der EU untersagt werden.
Vorgesehen ist, dass Behörden Untersuchungen einleiten, wenn ein Zusammenhang zu Zwangsarbeit besteht. Produkte, die den Bestimmungen zu Zwangsarbeit entsprechen, werden aus dem Einzelhandel entfernt. Um eine Wiederverwendung oder erneute Ausfuhr derartiger Produkte zu verhindern, ist vorgesehen, dass die Unternehmen die betroffene Ware vernichten müssen. Die KOM wird zuständig sein für Untersuchungen der Gebiete außerhalb der EU. Zuständige nationale Behörden sind federführend, wenn die Risiken im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen. Das Ergebnis der Untersuchung soll auf Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
Die vom EP und Rat erzielte, vorläufige Einigung muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden. Alexander Weis / Christoph Frank