VO zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte wird anwendbar
Seit dem 7. Juni sind die Vorschriften der VO zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte anwendbar.
Bei einer behördlichen Anordnung sind Online-Plattformen danach insbesondere dazu verpflichtet, terroristische Inhalte innerhalb einer Stunde zu entfernen.
Terroristen sollen das Netz nicht zu Rekrutierungszwecken oder zur Verherrlichung ihrer Verbrechen nutzen können. Gleichzeitig sollen die Opfer davor geschützt werden, online erneut mit diesen Verbrechen konfrontiert zu sein.
Zum Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit sind von der Löschungspflicht Inhalte ausgenommen, die zu Bildungs-, journalistischen, künstlerischen oder Forschungszwecken verbreitet werden. Entfernungsanordnungen der Behörden müssen eine detaillierte Begründung enthalten, warum Inhalte als terroristisch eingestuft werden. Für irrtümlich entfernte Inhalte greift ein Beschwerdemechanismus, damit solche Inhalte möglichst schnell wiederhergestellt werden können.
Die Online-Plattformen sind außerdem zu Transparenz verpflichtet. Sie müssen unter anderem zur Menge der entfernten Inhalte und zum Ergebnis von Beschwerden jährlich Bericht erstatten. Jaschar Stölting